Schießübungsnachweis für Bewegungsjagden

Für die Bewegungsjagden ist ein Schießübungsjagdnachweis erforderlich. Dieser kann bei unseren
Terminen im Schießkino in Wachtberg erworben werden.
Die Termine findet ihr in unserem Terminkalender.

Schießübungsnachweis:

Anlage 2 zu § 34 DVO LJG-NRW - § 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz
§ 34 Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz.

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd ist der jährliche
Schießübungsnachweis.

Hierfür ist vorzulegen:
a) Ein Schießübungsnachweis* gemäß Muster der Anlage 2 § 34 DVO-LJG NRW oder
b) eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat.
* Für den Schießübungsnachweis gemäß a) gilt:

Schießstand:
Je drei Schüsse aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter
1. auf den laufenden Keiler, stehend, freihändig
2. auf den laufenden Keiler angehalten, stehend, freihändig und
3. auf den laufenden Keiler angehalten, sitzend.
Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Übungen absolviert wurden.

Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 34 Absatz 3 DVO-LJG
NRW i. V. m. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.

Schießkino:
Je drei Schüsse aus einer simulierten Entfernung, angelehnt an die Disziplin „laufender Keiler“, im
Anhalt an die nachstehenden Szenerien

1. auf flüchtiges Schwarzwild, stehend freihändig
2. auf stehendes Schwarzwild, stehend freihändig
3. auf stehendes Schwarzwild, sitzend.
Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Übungen absolviert wurden.

Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 34 Absatz 3 DVO-LJG
NRW i. V. m. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.

* Gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 2 DVO-LJG NRW gelten Schießsimulationsanlagen nicht als
Schießkino.

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